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News | 04.09.2023
Steuererleichterung bei der Anschaffung von Photovoltaik-Anlagen, es gilt der Nullsteuersatz. Doch so einfach ist es nicht, es gilt dabei Wichtiges zu beachten. So muss die Photovoltaik-Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden installiert werden. Die installierte Anlage darf dabei nicht den Wert von 30 kW (Peak) überschreiten (Bruttoleistung). Der Nullsteuersatz greift auf Lieferung und Montage, wenn die Leistung von einem Unternehmen und nach dem 1. Januar 2023 getätigt wurde. Werden Produkte und Montage getrennt verrechnet, so gilt der Nullsteuersatz nur auf die Produkte.
Für Dachdecker, die mit der gesamten Ausführung bis zur Inbetriebnahme beauftragt werden, ist es daher sinnvoll, mit dem Partner-Unternehmen Elektroinstallateur einen Subunternehmervertrag abzuschließen. In diesem Fall kommt der beauftragende Endverbraucher voll in den Genuss des Nullsteuersatzes.
Die Regelung des Nullsteuersatzes gilt auch für Balkonanlagen, nicht jedoch für Solarmodule auf Campingbussen.
Wichtig: Der Nullsteuersatz gilt nur für die Neuanschaffung von Photovoltaik-Anlagen, nicht jedoch für Reparaturen!